Impressum

Mühlenverein Schiffdorf e.V.
 
 

 27619 Schiffdorf

e-mail: [email protected]
Internet: http://www.muehlenvereinschiffdorf.de

Vertretungsberechtigter Vorstand:
Hubert Paetz (Vorsitzender) • Wolfgang Witting (Vorsitzender) • Werner Sill (Schatzmeister)
 
Registergericht: Amtsgericht Tostedt
Vereinsregisternummer: VR 110106 

Inhaltlich verantwortlich für diese Website gemäß § 6 MDStV: Mühlenverein Schiffdorf e.V.

Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. 


Satzungsänderungen
Auch Vereine müssen auf Gesetzesänderungen reagieren und ihre Satzung entsprechend anpassen. 
Vorgaben aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung, 
aus dem Bundesdatenschutzgesetz und aus dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes haben uns 
veranlasst, unsere Satzung zu überarbeiten. 
Nachfolgende grau unterlegte Paragrafeninhalte sollten 
geändert werden bzw. es sollten neue Paragrafen hinzugefügt werden:
Satzung des
Mühlenvereins Schiffdorf e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein als Eigentümer der Galerieholländer Mühle in Schiffdorf führt den Namen ,,Mühlenverein 
Schiffdorf e.V."
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Schiffdorf im Landkreis Cuxhaven.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Mühlenverein Schiffdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und Denkmalschutz.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung der Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Mittel für die Instandsetzung und Erhaltung der Schiffdorfer Windmühle. Des Weiteren soll mdie Mühle als Ort der Begegnung sowie als Jugend

- bildungsstätte zur Verfügung stehen. Sie soll die Liebe 

zur engeren Heimat und das Verständnis für die Landschaft fördern.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Zahlungen nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) sind nach Beschluss durch den Vorstand möglich.

(5) Der Verein ist berechtigt, sich an anderen gemeinnützigen Einrichtungen zu beteiligen. Desgleichen ist er berechtigt, anderen gemeinnützigen Einrichtungen, die einen vergleichbaren Zweck wie der Verein erfüllen, Zuwendungen zukommen zu lassen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Natürliche und juristische Personen können Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

(2) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung 

festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum Ende desersten Quartals des Jahres zu leisten. Der Beitrag wird 

auch dann fällig, wenn das Mitglied erst im Verlauf des Jahres dem Verein beitritt. Er ist dann innerhalb eines Monats nach Beitritt zu zahlen.

§ 3a Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes 

Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte: 

Das Recht auf Auskunft zu seinen Daten,

das Recht auf Berichtigung seiner Daten,

das Recht auf Löschung seiner Daten,

das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung 

seiner Daten,

das Recht auf Datenübertragbarkeit, das 

Widerspruchsrecht und

das Recht auf Beschwerde bei einer 

Aufsichtsbehörde.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst  für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann vom Mitglied durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung ist schriftlich

abzugeben und ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(2) Die Mitgliedschaft kann vom Verein durch Ausschluss beendet werden, wenn das Mitglied

sich grob vereinsschädigend verhält oder

seiner Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei dieser Entscheidung dürfen höchstens zwei Vorstandsmitglieder abwesend sein.Die Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied 

schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussmitteilung ein schriftlich an den Vorstand zu richtender Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.

§ 5 Organe und Einrichtungen des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Als ständige Einrichtung des Vereins ist außerdem ein Beirat zu bilden.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

die Wahl des Vorstandes,

die Wahl der Rechnungsprüfer,

die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des

Vorstandes,

die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer 

sowie die Entlastung des Vorstandes,

der Beschluss über die Finanzplanung,

die Festsetzung der Mindesthöhe des 

Mitgliedsbeitrages,

die Entscheidung über einen Antrag von Mitgliedern,

die Entscheidung über den Widerspruch eines ggf. 

auszuschließenden Mitgliedes,

Satzungsänderungen und

die Auflösung des Vereins.

(2) Sie kann im Übrigen vom Vorstand Auskünfte über alle wichtigeren Angelegenheiten des Vereins verlangen.

§ 7 Verfahren in der Mitgliederversammlung

(1) In jedem Jahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung soll jeweils bis Ende April stattfinden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder mit einheitlicher Begründung schriftlich beantragt wird.
(3) Zur Mitgliederversammlung werden vom Vorstand alle Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung und einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen.Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim

Vorstand einzureichen. Im Übrigen kann die Tagesordnung auch noch vor bzw. während der Versammlung einvernehmlich ergänzt werden. Davon ausgenommen 

sind die Fälle von § 13 (Satzungsänderung) und § 14 (Vereinsauflösung).

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden geleitet. In ihrer/seiner Abwesenheit bzw. bei ihrer/seiner Befangenheit leitet die/der stellvertretende Vorsitzende, hilfsweise ein von der Versammlung zu bestimmendes Mitglied die Sitzung.

(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme: § 14, 

Vereinsauflösung). Die Versammlung entscheidet - ausgenommen die Fälle von § 13 (Satzungsänderung) und § 14 (Vereinsauflösung) - mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen.

(6) Für jede Mitgliederversammlung ist vom/von der Schriftwart/in, hilfsweise einem vom Vorstand damit betrauten Mitglied, eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich insbesondere die Beschlüsse der Versammlung ergeben müssen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter (siehe Absatz 4) und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat nach den Vorgaben aus Satzung und Mitgliederversammlung die Maßnahmen zu planen, einzuleiten und umzusetzen, die dazu dienen, den Vereinszweck zu erfüllen. Dabei sind die 

Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

(I) Der Vorstand besteht aus

dem/der Bürgermeister/in der Gemeinde Schiffdorf 

 und bis zu neun gewählten Mitgliedern, nämlich

der/dem Vorsitzenden,

der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

der/dem Schriftwart/in,

der/dem Schatzmeister/in,

der/dem Mühlenwart/in,

der/dem Veranstaltungswart/in,

der/dem Presse- und Öffentlichkeitswart/in,

der/dem Haustechnikwart/in,

der/dem Grundstückwart/in.

(2) Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden für  drei Jahre gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt das bisherige Vorstandsmitglied in seiner Funktion.

§ 10 Verfahren im Vorstand

(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und 

der/die Schatzmeister/in (Geschäftsführender Vorstand).Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

(2) 

Die Organe des Vereins (§ 5) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der 

Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. 

Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

(3) Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich. Zur Sitzung wird mit einer Frist von 

mindestens einer Woche schriftlich eingeladen.

(4) Die Sitzung des Vorstandes wird geleitet vom/von derVorsitzenden, hilfsweise vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand ist - mit Ausnahme einer Entscheidung nach § 4 (2) - beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei 

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(6) Über die Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt, aus der sich insbesondere die 

Beschlüsse ergeben. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftwart, bei dessen Abwesenheit von dem mit der Protokollführung betrauten Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 10 a Aufwendungsersatz Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die 

Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehöreninsbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die 

gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

§ 11 Beirat

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben fachmännisch zu 

beraten.

(2) Der Beirat wird vom Vorstand für zwei Jahre aus dem Kreis der Mitglieder berufen. Er besteht aus zwei bis sechs Personen.

(3) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung einzuladen. § 10 (3) gilt entsprechend.

§ 12 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr einen von insgesamt zwei Rechnungsprüfern. Die 

Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt und dürfen während dieser Zeit nicht dem Vorstand 

angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer haben gemeinsam die Aufgabe, nach Schluss des Geschäftsjahres die Jahresberechnung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis zu berichten.

§ 13 Änderung der Satzung

(1) Eine Satzungsänderung ist nur möglich, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Punkt der Tagesordnung genannt ist. Sie bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(2) Eine Änderung von § 14 Absatz 3 der Satzung ist ausgeschlossen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung 

beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Fünftel der 

Anzahl der Mitglieder anwesend sind. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht, kann innerhalb eines 

weiteren Monats erneut eine entsprechende Mitgliederversammlung stattfinden, die dann, 

unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder, beschlussfähig ist.
(2) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schiffdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schiffdorfer Mühle als Kultur- und Baudenkmal verwenden muss.

Die Satzung ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt, Landkreis Harburg, unter der 

Nummer 110106.

Schiffdorf,    26. April 2019

 

_________________________________________________________________________________________________________
Satzung des
Mühlenverein Schiffdorf e.V.


 | § 1 Name und Sitz(1)  Der Verein als Eigentümer der Galerie-Holländer-Mühle in Schiffdorf führt den Namen „Mühlenverein Schiffdorf e.V.“(2)  Sitz des Vereins ist die Gemeinde Schiffdorf im Landkreis Cuxhaven.(3)  Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins(1)  Der Mühlenverein Schiffdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und Denkmalschutz.(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung der Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Mittel für die Instandsetzung und Erhaltung der Schiffdorfer Windmühle. Des Weiteren soll die Mühle als Ort der Begegnung sowie als Jugendbildungsstätte zur Verfügung stehen. Sie soll die Liebe zur engeren Heimat und das Verständnis für die Landschaft fördern.(3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(4)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(5)  Der Verein ist berechtigt, sich an anderen gemeinnützigen Einrichtungen zu beteiligen. Desgleichen ist er berechtigt, anderen gemeinnützigen Einrichtungen, die einen vergleichbaren Zweck wie der Verein erfüllen, Zuwendungen zukommen zu lassen.

§ 3 Mitgliedschaft(1)  Natürliche und juristische Personen können Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.(2)  Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres zu leisten. Der Beitrag wird auch dann fällig, wenn das Mitglied erst im Verlauf des Jahres dem Verein beitritt. Er ist dann innerhalb eines Monats nach Beitritt zu zahlen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft(1)  Die Mitgliedschaft kann vom Mitglied durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung ist schriftlich abzugeben und ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.(2)  Die Mitgliedschaft kann vom Verein durch Ausschluss beendet werden, wenn das Mitglied sich grob vereinsschädigend verhält oderseiner Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.(3)  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei dieser Entscheidung dürfen höchstens zwei Vorstandsmitglieder abwesend sein.Die Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussmitteilung ein schriftlich an den Vorstand zu richtender Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.(4)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.

§ 5 Organe und Einrichtungen des VereinsOrgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Als ständige Einrichtung des Vereins ist außerdem ein Beirat zu bilden.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung(1)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl des Vorstandes,die Wahl der Rechnungsprüfer,die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes,der Beschluss über die Finanzplanung,die Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages,die Entscheidung über einen Antrag von Mitgliedern,die Entscheidung über den Widerspruch eines ggf. auszuschließenden Mitgliedes,Satzungsänderungen unddie Auflösung des Vereins.(2)  Sie kann im Übrigen vom Vorstand Auskünfte über alle wichtigeren Angelegenheiten des Vereins verlangen.

§ 7 Verfahren in der Mitgliederversammlung(1)  In jedem Jahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung soll jeweils bis Ende April stattfinden.(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder mit einheitlicher Begründung schriftlich beantragt wird.(3)  Zur Mitgliederversammlung werden vom Vorstand alle Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Im Übrigen kann die Tagesordnung auch noch vor bzw. während der Versammlung einvernehmlich ergänzt werden. Davon ausgenommen sind die Fälle von § 13 (Satzungsänderung) und § 14 (Vereinsauflösung).(4)  Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden geleitet. In ihrer/seiner Abwesenheit bzw. bei ihrer/seiner Befangenheit leitet die/der stellvertretende Vorsitzende, hilfsweise ein von der Versammlung zu bestimmendes Mitglied die Sitzung.(5)  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme: § 14, Vereinsauflösung). Die Versammlung entscheidet - ausgenommen die Fälle von § 13 (Satzungsänderung) und § 14 (Vereinsauflösung) - mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen.(6)  Für jede Mitgliederversammlung ist vom/von der Schriftwart/in, hilfsweise einem vom Vorstand damit betrauten Mitglied, eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich insbesondere die Beschlüsse der Versammlung ergeben müssen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter (siehe Absatz 4) und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben des VorstandesDer Vorstand hat nach den Vorgaben aus Satzung und Mitgliederversammlung die Maßnahmen zu planen, einzuleiten und umzusetzen, die dazu dienen, den Vereinszweck zu erfüllen. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes(1)  Der Vorstand besteht aus dem/der Bürgermeister/in der Gemeinde Schiffdorfund bis zu neun gewählten Mitgliedern, nämlich der/dem Vorsitzenden,der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,der/dem Schriftwart/in,der/dem Schatzmeister/in,der/dem Mühlenwart/in,der/dem Veranstaltungswart/in,der/dem Presse- und Öffentlichkeitswart/in,der/dem Haustechnikwart/in,der/dem Grundstückwart/in.(2)  Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt das bisherige Vorstandsmitglied in seiner Funktion.

§ 10 Verfahren im Vorstand(1)  Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in (Geschäftsführender Vorstand). Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.(2)  Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er erhält etwaige Auslagen und Aufwendungen ersetzt.(3)  Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich. Zur Sitzung wird mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich eingeladen.(4)  Die Sitzung des Vorstandes wird geleitet vom/von der Vorsitzenden, hilfsweise vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden.(5)  Der Vorstand ist - mit Ausnahme einer Entscheidung nach § 4 (2) - beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.(6)  Über die Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt, aus der sich insbesondere die Beschlüsse ergeben. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftwart, bei dessen Abwesenheit von dem mit der Protokollführung betrauten Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 11 Beirat(1)  Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben fachmännisch zu beraten.(2)  Der Beirat wird vom Vorstand für zwei Jahre aus dem Kreis der Mitglieder berufen. Er besteht aus zwei bis sechs Personen.(3)  Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung einzuladen. § 10 (3) gilt entsprechend.

§ 12 Rechnungsprüfer(1)  Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr einen von insgesamt zwei Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt und dürfen während dieser Zeit nicht dem Vorstand angehören.(2)  Die Rechnungsprüfer haben gemeinsam die Aufgabe, nach Schluss des Geschäftsjahres die Jahresberechnung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis zu berichten.

§ 13 Änderung der Satzung(1)  Eine Satzungsänderung ist nur möglich, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Punkt der Tagesordnung genannt ist. Sie bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.(2)  Eine Änderung von § 14 Absatz 3 der Satzung ist ausgeschlossen.§ 14 Auflösung des Vereins(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Fünftel der Anzahl der Mitglieder anwesend sind. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht, kann innerhalb eines weiteren Monats erneut eine entsprechende Mitgliederversammlung stattfinden, die dann, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder, beschlussfähig ist.(2)  Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schiffdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schiffdorfer Mühle als Kultur- und Baudenkmal verwenden muss.

Die Satzung ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt, Landkreis Harburg, unter der Nummer 110106.Schiffdorf, 20. April 2015Satzung zum Drucken als PDF

Aufnahmeantrag

Eintrittserklärung

Name: __________________________     Vorname: _______________________

Name: __________________________     Vorname: _______________________

Name: __________________________     Vorname: _______________________

Name: __________________________     Vorname: _______________________

Straße:    ____________________________________________________________

PLZ, Wohnort:   ____________     ______________________________________ 
Telefon:     __________________________________________________________ 
e-Mail-Adresse: _____________________________________________________


Ich erkläre hiermit meinen Eintritt in den Mühlenverein Schiffdorf e.V. mit Beginn des Jahres _________

Als Jahresbeitrag werde ich € ________ pro Mitglied entrichten (mind. 20 €)

 bzw. € ________  als Familienbeitrag entrichten (mind. 35 €)

______________________________            ________________________________

              (Ort, Datum)                                                                     (Unterschrift)

Bankverbindung

Weser-Elbe-Sparkasse (BIC: BRLADE21BRS) 
IBAN:  DE94 2925 0000 0107 1203 05
Internet:http://www.muehlenverein-schiffdorf.de   -  
mailto: [email protected]

Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats

 | Name des Zahlungsempfängers:          Mühlenverein Schiffdorf e.V.
 | Anschrift des Zahlungsempfängers:    (hier Anschrift des Schatzmeisters)       
Werner Sill       
Büttelstraße 3      
27619  Schiffdorf

 | Gläubiger-Identifikationsnummer des Mühlenvereins Schiffdorf:     
 DE12 ZZZ0 0000 1575 72
 | Mandatsreferenz: 
 Die Mandatsreferenz vergibt der Mühlenverein.

SEPA-Lastschriftmandat: 

Ich ermächtige / Wir ermächtigen (A) den Zahlungsempfänger (Name siehe oben), den jährlichen Vereinsbeitrag von meinem / unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich (B) weise ich mein / weisen wir unser Kreditinstitut an, die vom Zahlungsempfänger (Name siehe oben) auf mein / unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann / Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem / unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

 | Zahlungsart: Wiederkehrende Zahlung
 | Name des Kontoinhabers (Name des Mitgliedes):
 | Anschrift des Kontoinhabers:                   
Straße                                                                        Ort
 | IBAN des Kontoinhabers: DE
 | BIC des Kontoinhabers (kann entfallen, wenn Wohnort innerhalb der EU):
 | Ort und Datum:
 | Unterschrift des Kontoinhabers:

Nutzungsrichtlinie


für die Nutzung der Räumlichkeiten der Schiffdorfer Mühle für
private Anlässe

§ 1 Zweck
Der Mühlenverein Schiffdorf e. V. hat das Recht, die Räumlichkeiten privaten Nutzern auf
Antrag gegen Entgelt zu überlassen.
§ 2 Nutzerkreis
Die Nutzung ist ausschließlich auf Mitglieder des Mühlenvereins beschränkt. Es ist dabei
ausreichend, wenn der Nutzer im Rahmen des Abschlusses einer Nutzungsvereinbarung die
Mitgliedschaft erwirbt.
§ 3 Nutzungsentgelt
Das Nutzungsentgelt je Veranstaltungstag beträgt für die Nutzung 205 Euro

In diesem Nutzungsentgelt sind eine Reinigungspauschale und eine Pauschale für
Energiekosten (Heizung und Strom) in Höhe von 45 Euro enthalten.
Für die Nutzung der Küche einschließlich des Geschirrs wird eine zusätzliche
Pauschale in Höhe von 50 Euro fällig.
§ 4 Haftung
Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Verein an den überlassenen Einrichtungen,
Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.
Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt
bleibt auch die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren
Bauzustand des Gebäudes.

Bankverbindung des Mühlenvereins
Weser-Elbe-Sparkasse IBAN: DE 94 292 50000 0107 1203 05

– Nutzungsvertrag –

Dieser Vertrag regelt nachstehend die Nutzung der Mühle durch Privatpersonen. Er 

wird geschlossen zwischen:

dem Mühlenverein Schiffdorf e.V. – vertreten durch den Vorstand

und dem Mitglied: __________________________________________________

Straße: _____________________________________________________________

PLZ: _______ Ort: ____________________________________________________

Te l . N r. : _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 

Nutzungszeitraum: von: ____________ bis _____________

Die kommerzielle Nutzung ist ohne Sondergenehmigung des Mühlenvereins 

Schiffdorf nicht gestattet!

Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages ist eine bestehende Mitgliedschaft 

im Mühlenverein Schiffdorf e.V. Für die Nutzung der Mühle fallen die in der Nut-

zungsrichtlinie aufgeführten Kosten an.

Die Abrechnung erfolgt nach der Benutzung der Mühle. Der Betrag ist ohne Abzüge 

sofort zu bezahlen. Die Nutzungsrichtlinie und die Hausordnung sind Bestandteil 

dieses Vertrages und zwingend zu beachten.

Schiffdorf, den ______________ 

für den Mühlenverein

Schiffdorf, den ______________ 

Nutzer der Mühle






Hausordnung für die Schiffdorfer Mühle

Der Mühlenverein Schiffdorf e.V. möchte seinen Mitgliedern die Möglichkeit bieten, 

die Einrichtungen des Vereins (Mühle und Nebengebäude) zu nutzen. Dazu ist es 

unerlässlich, dass sich alle Nutzer der Einrichtungen an die unten aufgeführte Haus-

ordnung halten. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Einrichtungen pfleglich 

behandelt und auch weiterhin uneingeschränkt genutzt werden können.

1. 
Die Nutzung beschränkt sich auf das Erdgeschoss und das erste Oberschoss der 

Windmühle sowie die im Nebengebäude untergebrachten Sanitäranlagen und die 

Küche. 

2. 

Auf dem gesamten Mühlengrundstück sowie der Feuerwehrzufahrt besteht 

absolutes Parkverbot. Das Befahren des Grundstücks ist nur zum Anliefern 

gestattet. Der Sperrpfosten sind anschließend wieder einzusetzen.

3. 
Auf die Anwohner um das Mühlengrundstück herum ist Rücksicht zu nehmen. 

Halten Sie daher bitte während Ihrer Veranstaltung Türen und Fenster bitte 

geschlossen.

4. 

Offenes Feuer und Rauchen sind im gesamten Gebäude grundsätzlich 

verboten.

5. 

Die Mühle, die Sanitäranlagen und die Küche sind im Anschluss an die 

Veranstaltung besenrein dem Mühlenverein zu übergeben.

Benutztes Geschirr 

ist zu reinigen. Der Mühlenverein behält es sich vor, bei grober Verschmutzung eine 

Reinigungsfirma mit der Reinigung zu beauftragen. Die anfallenden Kosten werden 

dem Nutzer auferlegt.

6. 
Bei Beschädigungen von Einrichtungen oder Inventar des Vereins muss der 

Schaden unverzüglich ersetzt werden. Bei grob fahrlässigen Beschädigungen oder 

Zerstörungen wird der jeweilige Nutzer von zukünftigen Nutzungen der Einrichtungen 

des Vereins ausgeschlossen.

7. 
Die jeweiligen Ansprechpartner (Vermietung / Vorsitzende/r) entnehmen Sie bitte 

dem geltenden Mietantrag.

Wir wünschen frohe und unterhaltsame Stunden in unserer Mühle.

Mühlenverein Schiffdorf e.V.

Der Vorstand

Stand: 15.06.2015